Für alle Fragen von Bürger*innen bezüglich Denkmalschutz und Denkmalpflege sind die Kommunen, und dort konkret die Unteren Denkmalbehörden (UDB), die ersten Ansprechpersonen. Das Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) sieht vor, dass sich die Städte und Gemeinden des Landes um den Schutz und die Pflege der eingetragenen Denkmäler auf ihrem Territorium kümmern.
Sie führen die Denkmallisten (§ 23 Abs. 7 DSchG NRW). Bei ihnen befinden sich auch die Denkmalakten mit Plänen, Schriftverkehr, Fotos und weiteren Unterlagen zu den Objekten. Denkmaleigentümer*innen erhalten hier die Steuerbescheinigung für Aufwendungen an Denkmälern.
Auch wenn es um Fördermittel für das Denkmal geht, ist die Untere Denkmalbehörde Ansprechperson für Denkmaleigentümer*innen und Vereine. Ihre Mitarbeiter*innen können Hinweise auf Fördermöglichkeiten geben.
Neben den Mitarbeiter*innen der Unteren Denkmalbehörden sind auch ehrenamtlich Beauftragte für Denkmalpflege Ansprechpersonen für Bürger*innen, die sich beispielsweise um den Erhalt eines Denkmals sorgen (§ 30 Abs. 3 DSchG NRW). Sie werden von den Kommunen für je fünf Jahre bestimmt. Sie beobachten die örtlichen Vorhaben, Planungen und Vorgänge sowie die Presseberichterstattung, die die Interessen der Denkmalpflege berühren, vermitteln Informationen an den Denkmalausschuss, die Untere Denkmalbehörde und das Denkmalfachamt beim Landschaftsverband, nehmen an Ortsterminen oder Gremiensitzungen wie dem kommunalen Bau-, Kultur- oder Denkmalausschuss teil und pflegen Kontakte zu denkmalrelevanten Institutionen und Personen. Allerdings nutzen nicht alle nordrhein-westfälischen Kommunen dieses Instrument der Bürgerbeteiligung.
Die behördlichen Zuständigkeiten in der Denkmalpflege in Nordrhein-Westfalen regelt das Denkmalschutzgesetz vom 13.04.2022 (§ 21 DSchG NRW). Die mit dem Vollzug des Denkmalschutzgesetzes betrauten Denkmalbehörden - Untere, Obere und Oberste Denkmalbehörde - stehen in einem hierarchisch geordneten Verhältnis zueinander. Die jeweils höhere übt die Fachaufsicht über die nachgeordnete Behörde aus.
Die Kommunen als erste Ansprechpartner nehmen bei Umsetzung und Vollzug des Denkmalschutzgesetzes jeweils für ihr Gemeindegebiet die Aufgaben der Unteren Denkmalbehörden wahr (§ 21 DSchG NRW).
Die Aufsicht über die Unteren Denkmalbehörden in Nordrhein-Westfalen üben als Obere Denkmalbehörden für kreisangehörige Gemeinden die 27 Kreise und für kreisfreie Städte die fünf Bezirksregierungen - im Rheinland die Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln - aus. Als Obere Denkmalbehörde beraten sie auch die Unteren Denkmalbehörden in allen Verfahrensangelegenheiten. Für denkmalgeschützte Landes- und Bundesbauten nehmen die Bezirksregierungen darüber hinaus die Funktion der Unteren Denkmalbehörde wahr. Im Einzelfall kann die Oberste Denkmalbehörde die Zuständigkeit jedoch auch auf die Untere Denkmalbehörde übertragen (§ 21 Abs. 4 DSchG NRW).
Oberste Denkmalbehörde ist das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie ist als oberste Aufsichtsbehörde zuständig für den reibungslosen Vollzug des Gesetzes, den sie über den Erlass von Verwaltungsvorschriften steuert (§ 21, 42 DSchG NRW). Außerdem stellt sie das Denkmalförderprogramm auf (§ 35 DSchG NRW).
Die Denkmalfachämter bei den Landschaftsverbänden – vertreten durch das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) und die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen – sind fachlich unabhängige Institutionen neben den Denkmalbehörden (§ 22 DSchG NRW). Sie wirken bei den Entscheidungen der Denkmalbehörden mit, sowohl bei Unterschutzstellungen als auch bei Veränderungen am geschützten Denkmal. Wesentliche Aufgabe der Denkmalfachämter ist ihre fachliche Beratung in allen Fragen zu Denkmalschutz und Denkmalpflege. Sie sind zuständig für die wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmäler sowie für Publikation und öffentliche Vermittlung dieser Ergebnisse. Die Ämter beraten auch hinsichtlich Restaurierung und Konservierung von Denkmälern, führen kleinere Forschungsrestaurierungen durch und bringen denkmalpflegerische Belange als Träger öffentlicher Belange in alle Planungen ein, von der Landesentwicklungsplanung bis zum Bebauungsplan. Die Denkmalfachämter überprüfen kontinuierlich die Methodik und Praxis der Denkmalpflege und passen allgemeingültige Standards an aktuelle Gegebenheiten an.