Zur Zeit umfasst der Denkmalbestand des Rheinlandes rund 52 000 unter Schutz gestellte Objekte, darunter ganz überwiegend Baudenkmäler. Dies stellt jedoch keine zahlenmäßig konstante Größe dar. Einerseits bringt es der kontinuierliche wissenschaftliche Erkenntniszuwachs mit sich, dass neue Denkmäler erkannt und unter Schutz gestellt werden. Andererseits können durch unsachgemäße Behandlung oder äußere Einflüsse Denkmäler verloren gehen.
Im Zuge der Eintragung von Objekten in die Denkmallisten der Kommunen sind ausführliche Begründungen zum Denkmalwert zu erarbeiten. Diese Gutachten werden im Rahmen der gesetzlich definierten Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland (§ 22 (4), 1 DSchG NRW) von der Abteilung Inventarisation des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland erstellt.
Das Objekt wird beschrieben, seine Baugeschichte dargelegt, der Denkmalwert begründet und hinsichtlich seines Umfangs festgelegt. Die Begründung des Denkmalwertes wird aus den wissenschaftlichen Bedeutungsebenen sowie den öffentlichen Erhaltungs- und Nutzungskriterien des Denkmalschutzgesetzes abgeleitet.
Auf diese Weise wurde inzwischen ein umfangreiches Wissen zu Tausenden von Denkmälern angesammelt, ergänzt von Literatur- und Quellenhinweisen sowie Fotografien und Plänen. Denkmälerarchiv, Foto- und Planarchiv des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland stehen der Allgemeinheit offen.
Das Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen benennt neben dem Denkmal den Denkmalbereich als Schutzinstrument. Ein Denkmalbereich umfasst eine Mehrheit baulicher Anlagen, deren Einzelobjekte nicht zwingend Denkmäler sein müssen. Vielmehr treffen bauliche oder gärtnerisch gestaltete Anlagen miteinander eine Aussage, die aus historischen Gründen ihre Erhaltung rechtfertigt. Dies können z.B. ein historischer Stadtkern, ein Stadtteil oder ein gesamtes Dorf einschließlich der unmittelbaren Umgebung sein.
Das Gesetz überträgt die Unterschutzstellung des Denkmalbereiches der jeweiligen Gemeinde. Im Unterschied zur Unterschutzstellung eines Einzelobjektes durch Eintragungsbescheid erlässt die Gemeinde eine Satzung für den betreffenden Bereich. Dazu benötigt die Gemeinde ein Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland, in dem Bedeutung und Umfang des Denkmalbereiches dargestellt werden. Die Satzung benennt den räumlichen und sachlichen Geltungsbereich und begründet die Unterschutzstellung. Anlagen wie Pläne, Sichtbezüge, historische Ansichten und eine fotografische Dokumentation dienen der anschaulichen Erläuterung.
Die Denkmalbereichssatzung zielt auf die Wahrung der geschichtlichen Kontinuität. Dabei geht es nicht um eine museale Erhaltung, sondern um den Rahmen, innerhalb dessen anstehende Veränderungen mit dem historischen Bestand abgeglichen werden. Bauliche Entwicklungen sollen so verträglich mit Vorhandenem gestaltet werden.
Inzwischen sind im Rheinland rund 150 Denkmalbereiche rechtskräftig geschützt, darunter seit Frühjahr 2008 als größter zusammenhängender Bereich die Historische Kulturlandschaft "Unteres Siegtal: Stadt Blankenberg-Bödingen".