Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland versteht sich als "Anwalt für die Denkmäler im Rheinland". Es wird in allen denkmalrechtlichen Angelegenheiten von seiner Justitiarin auf der Basis des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) beraten. Die primären Aufgaben liegen in der rechtlichen Behandlung aller Sachverhalte, mit denen die Mitarbeitenden des Amtes in ihrer täglichen Arbeit befasst sind. Dies betrifft insbesondere die Tätigkeit des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland bei der Herstellung des Benehmens mit den Unteren Denkmalbehörden (§ 24 Abs. 3 DSchG NRW) bzw. bei der Anhörung durch diese (§ 24 Abs. 2 DSchG NRW) in allen Verfahren der Unterschutzstellung von Denkmälern und der Ausweisung von Denkmalbereichen, in den Erlaubnisverfahren zu Maßnahmen an Denkmälern sowie in den Verfahren der Instandhaltungs- und Wiederherstellungsanordnungen. Auch die Prüfung von Fragen des Immissionsschutzrechts und des öffentlichen Baurechts sowie weiteren an das Denkmalrecht angrenzenden Rechtsgebieten gehört zu dem Aufgabenspektrum, vor allem, wenn das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland als Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen abgibt.
Der juristische Austausch mit den Denkmalbehörden in NRW – von den Unteren über die Oberen bis zur Obersten Denkmalbehörde – stellt auch jenseits der Beteiligung an konkreten Verwaltungsverfahren einen Schwerpunkt der rechtlichen Interessensvertretung des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland dar. Hinzu kommen Vorträge und Veröffentlichungen zum Denkmalrecht NRW sowie die Vertretung des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland in juristischen Foren wie der Arbeitsgemeinschaft für Recht und Steuerfragen des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz (DNK).
Landesoberverwaltungsrätin Antje Clausmeyer
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