Denkmalschutz bedeutet nicht, dass an einem Gebäude nichts mehr verändert werden darf oder ein bestimmter Zustand wiederhergestellt werden muss. Das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalens (DSchG NW) legt grundsätzlich fest:
"Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist." (DSchG NW § 7 Abs. 1)
Denkmäler dürfen verändert werden, um sie weiter erhalten und sinnvoll nutzen zu können. Ziel jeder Maßnahme muss es aber sein, so viel an historischer Substanz wie möglich zu erhalten. Dies heißt, dass die Maßnahme nach gründlicher Prüfung auf das wirklich Notwendige zu beschränken ist, um unnötig tiefgehende Erneuerungen zu vermeiden. Das schließt Modernisierungen aber keineswegs aus.
Bei Veränderungsabsichten ist eine Erlaubnis durch die Untere Denkmalbehörde erforderlich, die wiederum mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland in Kontakt tritt, bevor sie eine Entscheidung trifft. Dies hat für Sie den Vorteil, dass die Fachleute der Denkmalbehörden ihre Spezialkenntnisse in der Behandlung historischer Bausubstanz einbringen können. Sie können Eigentümer*innen helfen, kostspielige Fehler bereits in der Planungsphase zu vermeiden und bautechnisch korrekte Lösungen anzuwenden.
Der hierzu notwendige Antrag und gegebenenfalls die interne Abstimmung zwischen den Fachleuten von Denkmalbehörde und LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland sind nicht nur Voraussetzung für die Erlaubnis des Vorhabens, sondern auch für die Inanspruchnahme möglicher finanzieller Hilfen und steuerlicher Vorteile. Hierzu berät Sie Ihre Untere Denkmalbehörde ausführlich.