Das Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen sieht eine öffentliche Förderung für die substanzielle Erhaltung der Denkmäler in Höhe der jeweils im Landeshaushalt ausgewiesenen Mittel vor. Unter dem Bereitstellungsvorbehalt werden auch öffentliche Fördermittel im Rahmen der Bundesprogramme, der Landesprogramme zur Stadt- und Dorferneuerung sowie von kommunalen und regionalen Programmen in Aussicht gestellt. Öffentlich-rechtliche und private Stiftungen fördern ebenfalls Maßnahmen an Denkmälern. Darüber hinaus stehen den Denkmaleigentümer*innen in Nordrhein-Westfalen für Instandhaltung und Sanierung zinsgünstige Darlehen zur Verfügung. Über die Denkmalförderung informieren außer den Denkmalfachämtern insbesondere die Denkmalbehörden der Städte und Gemeinden, der Kreise und der Bezirksregierungen.
Neben der direkten Förderung sind Steuererleichterungen in Verbindung mit Aufwendungen für die Erhaltung und sinnvolle Nutzung von Denkmälern ein Instrument der indirekten Förderung. Über Steuervergünstigungen bei denkmalrelevanten Maßnahmen informiert das NRW-Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung in der Info-Broschüre "Unterstützung für Denkmäler in Nordrhein-Westfalen".
Im Rahmen der direkten und indirekten Förderung der Baumaßnahmen ist es erforderlich, dass die Eintragung des Objektes in die Denkmalliste vollzogen ist und für die zu fördernde Maßnahme eine denkmalrechtliche Erlaubnis vorliegt.